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§ 45 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 5 – Kosten, Entschädigung

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 BbgBKG – Erhebung von Gebühren und Kostenersatz

(1) Die Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes können Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2019 (GVBl. I Nr. 12 S. 7) geändert worden ist, aufgrund eigener Satzung gegenüber demjenigen erheben, der

  1. 1.

    die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

  2. 2.

    ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist,

  3. 3.

    als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährlich Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,

  4. 4.

    als Veranstalter nach § 34 Abs. 2 oder als Verpflichteter nach § 35 verantwortlich ist,

  5. 5.

    ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist,

  6. 6.

    Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde,

  7. 7.

    wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz alarmiert hat oder

  8. 8.

    eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Falschalarm ausgelöst hat.

Gegenüber den Trägern des überörtlichen Brandschutzes und den unteren Katastrophenschutzbehörden sind die in den Nummern 1 bis 8 Genannten zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten verpflichtet.

(2) Für die Durchführung der Brandverhütungsschau kann Kostenersatz verlangt werden. Für den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben können Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg aufgrund eigener Satzung erhoben werden. Für die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung des externen Notfallplanes kann die untere Katastrophenschutzbehörde von dem Betreiber des Betriebsbereiches teilweisen Kostenersatz verlangen; dabei sind insbesondere die Aufwendungen für die Notfallplanung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 zu berücksichtigen.

(3) Erfüllt der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte seine Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß, können die zuständigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 auch den Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien verlangen, soweit dies zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dient. Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen der jeweils zuständigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten.

(4) Der Kostenersatz nach diesem Gesetz kann durch Satzung geregelt werden; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden. Auf Kostenersatz und Gebührenerhebung kann verzichtet werden, soweit der Kostenersatz oder die Gebührenerhebung im Einzelfall eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.

(5) Wird gegen den Kostenersatzbescheid oder Gebührenbescheid Widerspruch erhoben, ist der Aufgabenträger, der den Bescheid erlassen hat, für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.

(6) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind dem Amt, der amtsfreien Gemeinde oder der Verbandsgemeinde, deren Feuerwehr einen Einsatz durchgeführt hat, die Kosten hierfür vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern eine Gebührenerhebung nach den Absätzen 1, 2 oder Absatz 3 nicht möglich ist.