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§ 34 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Brandschutz und Hilfeleistung → Kapitel 2 – Vorbeugender Brandschutz

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 BbgBKG – Brandsicherheitswache

(1) Für Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefährdung besteht oder bei denen durch ein anderes Schadensereignis eine große Anzahl von Menschen gefährdet würde, hat der Veranstalter auf seine Kosten eine Brandsicherheitswache einzurichten. Der Veranstalter hat die Veranstaltung dem Träger des örtlichen Brandschutzes mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.

(2) Erfüllt der Veranstalter seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann der Träger des örtlichen Brandschutzes die Brandsicherheitswache stellen.

(3) Die Brandsicherheitswache kann Anordnungen zur Verhütung und Bekämpfung von Gefahren und zur Sicherung von Rettungs- und Angriffswegen treffen.