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§ 31 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Brandschutz und Hilfeleistung → Kapitel 1 – Organisation der Feuerwehren

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 BbgBKG – Verbände der Feuerwehren

(1) Die Verbände der Angehörigen der Feuerwehren betreuen ihre Mitglieder, pflegen die Kameradschaft innerhalb der Feuerwehren sowie die Tradition der Feuerwehren, fördern die Jugendfeuerwehren und die Ausbildung und wirken bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mit.

(2) Das Land hat ebenso wie die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die Landkreise den Landesfeuerwehrverband Brandenburg e. V. oder seine Gliederungen vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Feuerwehrwesen betreffen, sowie vor grundsätzlichen Entscheidungen, von denen Belange des Feuerwehrwesens berührt werden, anzuhören. Satz 1 gilt insbesondere für den Versicherungs- und Unfallschutz der Feuerwehrangehörigen, die Anforderungen für die Qualifikation im Feuerwehrdienst sowie die Einführung neuer Feuerwehrtechnik und -ausrüstung.