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§ 29 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Brandschutz und Hilfeleistung → Kapitel 1 – Organisation der Feuerwehren

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 BbgBKG – Kreisbrandmeister, Landesbranddirektor

(1) Zur Unterstützung der dem Landrat und dem Landkreis nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabenerfüllung bestellt der Landrat nach vorheriger Anhörung der Wehrführungen der öffentlichen Feuerwehren einen Kreisbrandmeister und eine Stellvertretung. Die Funktionen können hauptamtlich oder ehrenamtlich durch Ehrenbeamte auf Zeit wahrgenommen werden. Sind der Kreisbrandmeister oder seine Stellvertreter als Ehrenbeamte auf Zeit tätig, beträgt ihre Amtszeit sechs Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

(2) Zur Unterstützung der dem Land nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabenerfüllung ernennt das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung einen hauptamtlichen Landesbranddirektor und einen ersten Stellvertreter. Der Landesbranddirektor und der erste Stellvertreter sind Laufbahnbeamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes oder vergleichbare Beschäftigte. Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann weitere stellvertretende hauptamtliche Landesbranddirektoren ernennen.

(3) Werden die Funktionen des Landesbranddirektors, des Kreisbrandmeisters sowie ihrer Stellvertreter im Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen, erhalten diese eine Reisekostenpauschale und eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Reisekostenpauschale kann durch Satzung festgelegt werden. Das Landesdisziplinargesetz findet Anwendung.

(4) Der Kreisbrandmeister soll nicht gleichzeitig Wehrführer sein.