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§ 25 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Brandschutz und Hilfeleistung → Kapitel 1 – Organisation der Feuerwehren

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 BbgBKG – Jugendfeuerwehren, Kinderfeuerwehren

(1) Die Träger des örtlichen Brandschutzes wirken darauf hin, dass bei den öffentlichen Feuerwehren Jugendfeuerwehren gebildet werden. Als Jugendfeuerwehrwart darf nur tätig werden, wer die erforderliche Eignung und Befähigung hat.

(2) Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen an Einsätzen nur außerhalb des Gefahrenbereiches und an dem für sie angesetzten Übungs- und Ausbildungsdienst teilnehmen. Für ihre Rechtsstellung gilt § 27 entsprechend.

(3) Die Träger des örtlichen Brandschutzes können Kinderfeuerwehren als Teil der Jugendfeuerwehr einrichten. Dabei soll die untere Altersgrenze sechs Jahre betragen. Über Ausnahmen kann der zuständige Träger entscheiden.