Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Brandschutz und Hilfeleistung → Kapitel 1 – Organisation der Feuerwehren

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BbgBKG – Öffentliche Feuerwehren

(1) Die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die. kreisfreien Städte setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Hilfeleistung die Feuerwehren (öffentliche Feuerwehren) ein.

(2) Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung können Stützpunktfeuerwehren einrichten, die aufgrund der Größe der Gemeinde oder aufgrund von besonderen Herausforderungen in der Gefahrenabwehr über eine geeignete personelle Besetzung und eine geeignete Ausstattung verfügen. Diese Feuerwehren werden regelmäßig in nachbarlicher Hilfe in Nachbargemeinden eingesetzt oder haben besondere Einsatzschwerpunkte. Stützpunktfeuerwehren gewährleisten jederzeit die Einsatzbereitschaft mit denjenigen Funktionen, die erforderlich sind, um die in der eigenen Gefahrenabwehrbedarfsplanung festgelegten Ziele zu erreichen und die gegenüber den benachbarten Trägern des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung oder dem jeweiligen Landkreis eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Sollten ehrenamtliche Feuerwehrangehörige hierfür nicht ausreichen, kann zur Wahrung des Status als Stützpunktfeuerwehr der Einsatz hauptamtlicher Kräfte vorgesehen werden.

(3) Wollen mehrere Träger des Brandschutzes eine Stützpunktfeuerwehr gemeinsam betreiben, so geschieht dies über den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. In der Vereinbarung müssen Inhalt und Umfang der Aufgabenwahrnehmung, die Kostentragung sowie Zuständigkeiten für die Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt werden. Die Träger des Brandschutzes haben dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium anzuzeigen, dass sie nach Satz 1 zusammenarbeiten. Dabei sind die Beteiligten, die Form der Zusammenarbeit und die Aufgaben, die gemeinsam erfüllt werden, anzugeben. Die Sätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn von örtlichen Trägern des Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung einzeln oder gemeinsam betriebene Stützpunktfeuerwehren Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung in Verantwortung der Landkreise nach § 4 durchführen sollen.

(4) In Oberzentren muss die Feuerwehr aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen bestehen (Berufsfeuerwehr). Die Berufsfeuerwehr soll durch eine Feuerwehr aus ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Freiwillige Feuerwehr) ergänzt werden.

(5) Die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und die Ämter können eine Berufsfeuerwehr aufstellen oder bei ihren Freiwilligen Feuerwehren Feuerwachen einrichten, die mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen besetzt sind. Die oberste Sonderaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der amtsfreien Gemeinde oder des Amtes die Aufstellung einer Berufsfeuerwehr oder die Einrichtung einer Feuerwache mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen anordnen, wenn dies wegen der Ansiedlung von baulichen Anlagen mit einer besonderen Brand- oder Explosionsgefährdung, der Art der Bebauung oder anderer besonderer Gefahren erforderlich ist.

(6) Amtsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter mit mehr als 30.000 Einwohnern sollen bei ihren Freiwilligen Feuerwehren Feuerwachen einrichten, die mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen ständig besetzt sind.

(7) Amtsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter ohne eine öffentliche Feuerwehr nach Absatz 5 oder Absatz 6 haben eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Soweit der örtliche Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung aufgrund fehlender freiwillig dienstleistender Personen nicht oder nicht ausreichend gewährleistet sind, sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst nach § 26 heranzuziehen (Pflichtfeuerwehr).

(8) Für hauptamtliche Feuerwehrangehörige, die keine Beamte sind, gelten die feuerwehrdienstrechtlichen Vorschriften entsprechend, soweit arbeitsrechtliche Bestimmungen nichts Abweichendes regeln. Die Feuerwehrangehörigen sollen nicht gleichzeitig aktives Mitglied anderer Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können.

(9) Für die Grundausbildung der haupt- und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte zuständig. Die weitergehende Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Aus- und Fortbildung von haupt- und ehrenamtlichen Führungskräften der Feuerwehren sowie die Sonderausbildung ist Aufgabe des Landes.

(10) Der Vorbereitungsdienst für Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes kann auch außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in einem privatrechtlichen Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnis absolviert werden. Näheres regeln die Laufbahnvorschriften.