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§ 23 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Gemeinsame Vorschriften für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz → Kapitel 5 – Aufsicht

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 BbgBKG – Aufsicht über die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen

Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen unterliegen im Rahmen der Mitwirkung gemäß § 18 mit ihren Einheiten der Aufsicht der Landräte und Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden sowie des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums als oberster Aufsichts-behörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Mitwirkung. Die Aufsichtsbehörden sind befugt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen zu überprüfen.