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§ 20 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Gemeinsame Vorschriften für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz → Kapitel 4 – Gesundheits- und Sozialwesen

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BbgBKG – Mitwirkung des Gesundheits- und Sozialwesens

(1) Die Rettungsdienste, die Krankenhäuser, die Apotheken, der Öffentliche Gesundheitsdienst, die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg und die berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe wirken bei den Aufgaben nach diesem Gesetz mit. Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 und die in Satz 1 genannten Stellen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.

(2) In die nach diesem Gesetz von den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 aufgestellten Gefahrenabwehrpläne, Alarm- und Einsatzpläne sind die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist.

(3) Die Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen, in denen eine größere Anzahl pflege- oder sonst hilfsbedürftiger Menschen untergebracht sind, sind verpflichtet, zur Mitwirkung bei den Aufgaben nach diesem Gesetz Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben sowie Übungen durchzuführen und an Übungen der Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 teilzunehmen. Die Alarm- und Einsatzpläne sind auf Anforderung mit den Gefahrenabwehrplänen, Alarm- und Einsatzplänen der Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 abzustimmen.

(4) Die Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen haben den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 insbesondere Angaben zur Anzahl der Betten und Spezialbetten, zu besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten, Aufnahme- und Operationskapazitäten sowie zur Personalvorhaltung zu machen. Die Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind verpflichtet, bei Großschadensereignissen und Katastrophen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Aufnahme- und Behandlungskapazitäten bereitstellen zu können. Die Maßnahmen zur Erhöhung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten müssen in den Alarm- und Einsatzplänen der Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen enthalten sein.