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Art. 67 BayWG
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Landesrecht Bayern

Teil 6 – Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWG
Gliederungs-Nr.: 753-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 67 BayWG – Antragstellung, Pläne

(1) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Planfeststellung, Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die Verwaltungsbehörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.

(2) 1Die für die Entscheidung oder Regelung der Verwaltungsbehörde erforderlichen Pläne mit Beilagen hat der vorzulegen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung und von Heilquellen, sie ergehen soll. 2Art und Zahl der in den einzelnen Verfahren erforderlichen Pläne und Beilagen bestimmt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.