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Art. 43 BayWG
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 6 – Schutz vor Hochwasser und Dürre, Wasser- und Eisgefahr

Titel: Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWG
Gliederungs-Nr.: 753-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 43 BayWG – Besondere Regelungen für bauliche Hochwasserschutzmaßnahmen

(1) Flächen, die sich zur Hochwasserrückhaltung und -entlastung eignen, sollen vorrangig für diese Zwecke genutzt werden.

(2) Die Regierung ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 68 Abs. 1 WHG für gesteuerte Flutpolder mit einem Rückhaltevolumen von mehr als einer Million Kubikmeter.