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Art. 40 BayWG
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 5 – Gewässerausbau

Titel: Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWG
Gliederungs-Nr.: 753-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 40 BayWG – Ausführung des Ausbaus

Ist der Freistaat Bayern zum Ausbau verpflichtet, so wird der Ausbau von den Wasserwirtschaftsämtern ausgeführt.