Art. 37 BayWG
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Landesrecht Bayern
Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 3 – Wasserwirtschaftliche Anlagen
Art. 37 BayWG – Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen
1Die Unternehmer haben wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten, planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. 2Sonstige Anlagen sind so zu unterhalten, dass schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden.