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Art. 12 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: BayLplG
Referenz: 230-1-W

Abschnitt: 3. Abschnitt – Raumordnungspläne
 

Art. 12 BayLplG – Umweltbericht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).

(1) Als gesonderter Bestandteil des Begründungsentwurfs ist ein Umweltbericht zu erstellen.

(2) Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Raumordnungsplans, entsprechend dem Planungsstand ermittelt, beschrieben und bewertet. Im Einzelnen umfasst der Umweltbericht die in Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Angaben, soweit sie vernünftigerweise gefordert werden können und unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstandes auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.

(3) Der Umweltbericht wird von der für die Ausarbeitung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle auf der Grundlage von Stellungnahmen der Behörden erstellt, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung der Belange gehört, die in Anhang I Buchst. f der Richtlinie 2001/42/EG in der jeweils geltenden Fassung genannt sind; beim Landesentwicklungsprogramm sind dies Stellungnahmen der in ihrem Aufgabenbereich betroffenen obersten Landesbehörden, bei den Regionalplänen Stellungnahmen der in ihrem Aufgabenbereich betroffenen höheren oder, sofern diese nicht vorhanden sind, obersten Landesbehörden.

(4) Von der Erstellung des Umweltberichts kann bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen abgesehen werden, wenn nach den Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG in der jeweils geltenden Fassung festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der in Abs. 3 genannten Behörden zu treffen. Die zu dieser Feststellung. führenden Erwägungen sind in den Begründungsentwurf aufzunehmen.

(5) Der Umweltbericht kann bei Regionalplänen auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn für das Landesentwicklungsprogramm, aus dem der Regionalplan entwickelt ist, bereits eine Umweltprüfung durchgeführt worden ist.