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Art. 81 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt XI – Vorläufige Dienstenthebung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 81 BayDO – Einbehaltung von Bezügen(1)

(1) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass ein Teil des Gehalts des Beamten einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt oder Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Die Einbehaltung darf nur in besonderen Fällen die Hälfte des Gehalts überschreiten. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung ist für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung einzustellen. Für Ehrenbeamte nach dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte gilt Art. 134 Abs. 5 Satz 1 KWBG.

(2) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden, noch nicht rechtskräftigen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, ist dem Beamten mindestens ein dem Betrag des Unterhaltsbeitrags entsprechender Teil des Gehalts zu belassen.

(3) Die Einleitungsbehörde kann bei Ruhestandsbeamten gleichzeitig mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil des Gehalts einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).