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Art. 59 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt VII – Untersuchung und Anschuldigung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 59 BayDO – Beschleunigung des Verfahrens(1)

(1) Ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Einleitungsverfügung weder das Verfahren eingestellt noch die Anschuldigungsschrift dem Beamten zugestellt (Art. 61 Abs. 2), kann der Beamte oder die Einleitungsbehörde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragen. Dieses hat vor seiner Entscheidung dem Untersuchungsführer und, wenn der Beamte die Entscheidung beantragt hat, der Einleitungsbehörde Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag zu äußern. Es kann verlangen, dass ihm alle bisher entstandenen Ermittlungs- und Untersuchungsunterlagen vorgelegt werden.

(2) Stellt das Verwaltungsgericht eine unangemessene Verzögerung fest, bestimmt es eine Frist, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist; andernfalls weist es den Antrag zurück. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluss ist dem Beamten und der Einleitungsbehörde zuzustellen. Das Verwaltungsgericht kann die nach Satz 1 bestimmte Frist verlängern.

(3) Wird eine Frist nach Absatz 2 bestimmt, hat der Untersuchungsführer spätestens einen Monat vor ihrem Ablauf die Untersuchung abzuschließen und die in Art. 57 Abs. 2 genannten Unterlagen der Einleitungsbehörde vorzulegen.

(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist weder das förmliche Disziplinarverfahren eingestellt noch die Anschuldigungsschrift beim Verwaltungsgericht eingereicht, gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt. Das Verwaltungsgericht stellt dies auf Antrag des Beamten durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(5) Der Lauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach Art. 17 ausgesetzt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).