Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 54 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt VII – Untersuchung und Anschuldigung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 54 BayDO – Gutachten über den psychischen Zustand(1)

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten kann das Verwaltungsgericht nach Anhörung eines Sachverständigen auf Antrag des Untersuchungsführers anordnen, dass der Beamte in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und untersucht wird. Der Untersuchungsführer hat den Beamten von dem Antrag in Kenntnis zu setzen. Hat der Beamte nicht selbst einen Verteidiger beigezogen, bestellt der Vorsitzende von Amts wegen für das Unterbringungsverfahren einen Verteidiger.

(2) Über einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde steht dem Beamten sowie dem Untersuchungsführer zu.

(3) Die Unterbringung in dem Krankenhaus darf nicht länger als sechs Wochen dauern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).