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Art. 48 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt VI – Gerichtsverfassung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 48 BayDO – Erlöschen des Amts(1)

(1) Das Amt eines Beamtenbeisitzers erlischt, wenn er

  1. 1.
    im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder wenn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verhängt wird,
  2. 2.
    in ein Amt außerhalb des Bezirks der Kammer, der er zugeteilt ist, versetzt wird oder
  3. 3.
    auf andere Weise als durch Versetzung oder Beförderung aus dem Hauptamt ausscheidet, das er bei seiner Bestellung bekleidet hat.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für kommunale Wahlbeamte, die in das gleiche Amt unmittelbar anschließend an ihre bisherige Amtszeit wieder gewählt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 tritt das Erlöschen des Amts als Beisitzer mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Versetzung ein, es sei denn, dass der Beamte dem Erlöschen des Beisitzeramts widersprochen hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).