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Art. 19 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 19 BayDO – Fortsetzung des Disziplinarverfahrens bei Dienstherrnwechsel oder Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses(1)

Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn versetzt, tritt er nach Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) zu einem anderen Dienstherrn über oder scheidet er aus einem Beamtenverhältnis aus und wird innerhalb von sechs Monaten ein neues Beamtenverhältnis nach bayerischem Beamtenrecht begründet, wird das Disziplinarverfahren in dem Stadium fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt der Versetzung, des Übertritts oder des Ausscheidens des Beamten aus dem Beamtenverhältnis befunden hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).