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Art. 17 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 17 BayDO – Disziplinarverfahren und andere Verfahren(1)

(1) Ist gegen den Beamten die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig, kann zwar wegen derselben Tatsachen ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, es ist aber auszusetzen. Ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren ist auszusetzen, wenn während seines Laufs die öffentliche Klage erhoben oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig wird.

(2) Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

(3) Ein nach Absatz 1 ausgesetztes Disziplinarverfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist, oder wenn im strafgerichtlichen Verfahren oder im gerichtlichen Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen. Ein nach Absatz 2 ausgesetztes Disziplinarverfahren kann jederzeit fortgesetzt werden. Das Disziplinarverfahren ist spätestens nach Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen.

(4) Der Beamte kann gegen eine Aussetzung durch die Einleitungsbehörde Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht stellen; die Entscheidung trifft der Vorsitzende durch Beschluss. Gegen eine Aussetzung durch das Verwaltungsgericht können die Einleitungsbehörde und der Beamte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einlegen.

(5) Wird der Beamte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Strafrat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein Disziplinarverfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).