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Art. 10 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 10 BayDO – Gehaltskürzung(1)

(1) Die Gehaltskürzung besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des jeweiligen Gehalts um höchstens ein Fünftel und auf längstens fünf Jahre. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt bei dessen Regelung (§§ 53 bis 56 BeamtVG) die Gehaltskürzung unberücksichtigt.

(2) Während der Dauer der Gehaltskürzung darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. Bei einer von dem Beamten nicht zu vertretenden übermäßig langen Dauer des Disziplinarverfahrens soll das Gericht in seiner Disziplinarentscheidung die Dauer der Beförderungssperre angemessen, höchstens jedoch um drei Viertel abkürzen. Die Höherstufung eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit nach §§ 1, 2 Abs. 1 der Bayerischen Kommunalbesoldungsverordnung (BayRS 2032-2-25-I) steht einer Beförderung gleich.

(3) Die Rechtsfolgen der Gehaltskürzung (Absätze 1 und 2) erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zum selben oder zu einem anderen dem Bayerischen Beamtengesetz unterliegenden Dienstherrn; hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 2 die Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).