§ 73 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB)
Baugesetzbuch (BauGB)
Bundesrecht
Vierter Teil – Bodenordnung → Erster Abschnitt – Umlegung
§ 73 BauGB – Änderung des Umlegungsplans
Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn
- 1.
der Bebauungsplan geändert wird,
- 2.
eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder
- 3.
die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.