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§ 3a BAMG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder (Bezirksamtsmitgliedergesetz - BAMG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder (Bezirksamtsmitgliedergesetz - BAMG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BAMG
Gliederungs-Nr.: 2022-1
Normtyp: Gesetz

§ 3a BAMG

(1) Ist die Amtszeit eines Mitgliedes eines Bezirksamtes noch nicht beendet, wenn es die Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht, kann die Bezirksverordnetenversammlung beschließen, dass die Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zum Ablauf der Amtszeit hinausschiebt.

(2) Ein Mitglied eines Bezirksamtes tritt mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn es einem Bezirksamt acht Jahre angehört hat, sofern es nicht im Anschluss an seine Amtszeit in mindestens der gleichen Rechtsstellung erneut in ein Bezirksamt gewählt wird.

(3) Tritt ein Mitglied eines Bezirksamtes mit dem Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, ist es mit diesem Zeitpunkt entlassen; dies gilt nicht, wenn es im Anschluss an seine Amtszeit in mindestens der gleichen Rechtsstellung erneut zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit ernannt wird.