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§ 31 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 31 ArchG M-V – Verordnungsermächtigungen  (1)

(1) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen, soweit dies im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung geboten erscheint. Sie ist auch ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Umsetzung von Verordnungen, Richtlinien und bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften zu treffen, soweit sie die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergänzen und diese in ihrer zweckentsprechenden Durchführung sichern.

(2) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Architektenkammer weitere Aufgaben, die mit den Aufgaben nach § 13 Abs. 1 in einem engen Zusammenhang stehen, zu übertragen. Die Aufgabenübertragung darf nur nach Einwilligung der Architektenkammer erfolgen.

(3) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mindestversicherungssummen nach § 6 Abs. 5 und § 7a Satz 3 anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).