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§ 3 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 ArchG M-V – Berufsbezeichnung  (1)

(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt", "Innenarchitekt" und "Landschaftsarchitekt" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der Architektenkammer geführte Architektenliste eingetragen ist. Die Berufsbezeichnung "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der Architektenkammer geführte Stadtplanerliste eingetragen ist. Diese Berufsbezeichnungen darf auch führen, wer nach § 4 dazu berechtigt ist.

(2) Wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt, führt nach Eintragung in die Architektenliste oder die Stadtplanerliste die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "freischaffend". Eigenverantwortlich tätig sind Personen, die ihre berufliche Tätigkeit fachlich und wirtschaftlich selbstständig ausüben. Unabhängig tätig sind Personen, die bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Hochschullehrer sind berechtigt, die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "freischaffend" zu führen, ohne eigenverantwortlich tätig zu sein.

(3) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach Absatz 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur solche Personen verwenden, die die entsprechende Bezeichnung zu führen berechtigt sind.

(4) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.

(5) Das Recht zur Führung akademischer Grade bleibt unberührt.

(6) Soweit in diesem Gesetz der Begriff "Architekt" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen, vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung in diesem Gesetz, auch für die Innen- und die Landschaftsarchitekten.

(7) Architekten und Stadtplaner haben die Möglichkeit, ihre Berufsaufgaben außer in der Tätigkeitsart "freischaffend" auch "baugewerblich", "angestellt" oder "im öffentlichen Dienst tätig" wahrzunehmen. Die Tätigkeitsart ist in die Architekten- oder die Stadtplanerliste einzutragen. Baugewerblich tätig ist, wer seinen Beruf nicht ausschließlich freischaffend ausübt, sondern als Architekt oder Stadtplaner einen Baubetrieb oder ein ähnliches Unternehmen der Bauwirtschaft führt, leitet oder daran beteiligt ist. Angestellt tätig ist, wer ausschließlich oder überwiegend als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Im öffentlichen Dienst tätig ist, wer ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).