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§ 29 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 29 ArchG M-V – Ordnungswidrigkeiten  (1)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    eine nach § 3 Abs. 1 und 3 auch in Verbindung mit Absatz 2 geschützte Berufsbezeichnung oder Wortverbindung unbefugt führt,

  2. 2.

    entgegen § 6 Abs. 1 oder 3 im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft eine Berufsbezeichnung nach § 3 führt, ohne in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen zu sein,

  3. 3.

    Entgegen

    1. a)
      § 4 Abs. 2 Satz 2 als auswärtiger Architekt oder Stadtplaner,
    2. b)
      § 6 Abs. 8 als Gesellschaft, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in einem Gesellschaftsverzeichnis eintragen ist oder
    3. 3.
      § 7 Abs. 2 als ausländische Gesellschaft

    Dienstleistungen erbring, ohne zuvor die erstmalige Erbringung von Leistungen in Mecklenburg-Vorpommern schriftlich angezeigt und die dort genannten Nachweise vorgelegt zu haben.

  4. 4.

    gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 28 verstößt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern. Die Geldbuße fließt der Architektenkammer zu. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einem Betroffenen nach § 105 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind.

(4) Die Verfolgung oder Ahndung als Ordnungswidrigkeit schließt die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen der Architektenkammer wegen desselben Sachverhalts nicht aus.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).