Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Abschnitt 2 – Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern
§ 29 ArchG M-V – Ordnungswidrigkeiten (1)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
eine nach § 3 Abs. 1 und 3 auch in Verbindung mit Absatz 2 geschützte Berufsbezeichnung oder Wortverbindung unbefugt führt,
- 2.
entgegen § 6 Abs. 1 oder 3 im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft eine Berufsbezeichnung nach § 3 führt, ohne in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen zu sein,
- 3.
Entgegen
- a)§ 4 Abs. 2 Satz 2 als auswärtiger Architekt oder Stadtplaner,
- b)§ 6 Abs. 8 als Gesellschaft, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in einem Gesellschaftsverzeichnis eintragen ist oder
- 3.§ 7 Abs. 2 als ausländische Gesellschaft
Dienstleistungen erbring, ohne zuvor die erstmalige Erbringung von Leistungen in Mecklenburg-Vorpommern schriftlich angezeigt und die dort genannten Nachweise vorgelegt zu haben.
- 4.
gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 28 verstößt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern. Die Geldbuße fließt der Architektenkammer zu. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einem Betroffenen nach § 105 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind.
(4) Die Verfolgung oder Ahndung als Ordnungswidrigkeit schließt die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen der Architektenkammer wegen desselben Sachverhalts nicht aus.
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).