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§ 26 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 26 ArchG M-V – Finanzwesen  (1)

(1) Die Architektenkammer erhebt zur Deckung ihres personellen und sachlichen Aufwandes Beiträge von den Mitgliedern, soweit dieser Aufwand nicht anderweitig gedeckt wird. Es ist zulässig, die Beiträge der Kammermitglieder nach der Höhe des aus ihrer Berufstätigkeit erlangten Einkommens zu staffeln. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

(2) Die Haushaltsführung muss sparsam und wirtschaftlich sein sowie jederzeit einem geordneten Finanzgebaren entsprechen. Der Vorstand der Architektenkammer stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. Die Haushaltsrechnung ist durch einen oder mehrere Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zu prüfen. Das Nähere regelt die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung.

(3) Für Amtshandlungen, für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für sonstige Leistungen, die keine Amtshandlungen sind, sowie für das Eintragungs-, Ehren- und Schlichtungsverfahren können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Das Nähere regelt die Gebührenordnung.

(4) Die Architektenkammer ist befugt, für die Vollstreckung von Beitrags- und Gebührenforderungen sowie von Geldauflagen Vollstreckungsanordnungen zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheides oder einen Auszug aus dem Rückstandsverzeichnis zu setzen. Die Vollstreckung richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen über die Verwaltungsvollstreckung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).