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§ 19 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 19 ArchG M-V – Vorstand  (1)

(1) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung aus den Mitgliedern der Architektenkammer für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus dem Präsidenten, höchstens zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und einer in der Hauptsatzung bestimmten Zahl von höchstens acht weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer nach einer von ihm beschlossenen Geschäftsordnung. Er hat einen Geschäftsführer zu bestellen. Ferner bestellt er die Mitglieder des Eintragungsausschusses und die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Schlichtungs- und des Ehrenausschusses nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Der Präsident vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und führt dort den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung die Stimme des ihn vertretenden Vizepräsidenten. Für die laufenden Verwaltungsgeschäfte ist der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt.

(4) Erklärungen, die die Architektenkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht die laufenden Verwaltungsgeschäfte betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten und dem Geschäftsführer oder im Fall der Verhinderung des Geschäftsführers von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).