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§ 14 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 14 ArchG M-V – Hauptsatzung und Ordnungen  (1)

(1) Die Architektenkammer gibt sich eine Hauptsatzung.

(2) Die Hauptsatzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    die Rechte und Pflichten der Kammermitglieder,
  2. 2.
    die Geschäftsführung, die Vertretung und die Verwaltungseinrichtungen der Architektenkammer,
  3. 3.
    die örtlichen Untergliederungen der Architektenkammer,
  4. 4.
    die Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstandes, die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes sowie die Berücksichtigung der Fachrichtungen der Architekten und der Gruppen der freischaffend, baugewerblich, angestellt oder im öffentlich Dienst Tätigen in der Vertreterversammlung und im Vorstand,
  5. 5.
    die Bildung von Ausschüssen und die Hinzuziehung von Sachverständigen,
  6. 6.
    die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
  7. 7.
    die Entschädigung für die Tätigkeit in den Organen und in den Ausschüssen und
  8. 8.
    die Form und Art der Bekanntmachungen.

(3) Die Architektenkammer gibt sich eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung. Die §§ 108 und 109 Abs. 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten nicht für die Architektenkammer.

(4) Ferner gibt sich die Architektenkammer eine Wahlordnung zur Vertreterversammlung, eine Beitragsordnung, eine Gebührenordnung, eine Kostenordnung, eine Ehrenordnung sowie eine Schlichtungsordnung.

(5) Die Hauptsatzung und die Wahlordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die nach diesem Gesetz vorgesehenen weiteren Ordnungen sind der Aufsichtsbehörde vor In-Kraft-Treten anzuzeigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).