Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 13 ArchG M-V – Aufgaben  (1)

(1) Aufgaben der Architektenkammer sind

  1. 1.
    das Bauwesen, insbesondere die Baukultur, die Baukunst, den Städtebau und die Landschaftsarchitektur zu pflegen und wirksam zu fördern,
  2. 2.
    die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen,
  3. 3.
    die Architekten- und die Stadtplanerliste, die Listen der Tragwerksplaner und der Brandschutzplaner sowie die in diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Verzeichnisse zu führen,
  4. 4.
    die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu unterstützen, entsprechende Einrichtungen für die Aus- und Fortbildung zu fördern, Regelungen über die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu treffen sowie die Kammermitglieder in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
  5. 5.
    die Behörden und Gerichte in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen, insbesondere auch zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen,
  6. 6.
    auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Berufsangehörigen oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
  7. 7.
    die für die Ausübung dieses Berufes nach diesem Gesetz erforderlichen Urkunden und Bescheinigungen sowie Befähigungsnachweise für Architekten und Stadtplaner nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszustellen,
  8. 8.
    auf Anforderung von Gerichten oder Behörden Sachverständige auf dem Gebiet des Bauwesens oder des Städtebaus vorzuschlagen,
  9. 9.
    auf dem Gebiet des Bauwesens und des Städtebaus das Sachverständigenwesen zu fördern, bei der Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen mitzuwirken und selber im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung sowie den hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige auf der Grundlage einer Sachverständigenordnung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen,
  10. 10.
    Wettbewerbe zu fördern, bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken, zur Übereinstimmung mit den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften Stellung zu nehmen,
  11. 11.
    die Zusammenarbeit mit anderen Kammern sowie mit den Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern und
  12. 12.
    das Wahren und Durchsetzen des Berufsbezeichnungsrechts.

(2) Auf Grund einer Satzung kann die Architektenkammer zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 9 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an solchen beteiligen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).