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§ 10 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 10 ArchG M-V – Führung der Listen und der besonderen Verzeichnisse,
Ausstellung von Befähigungsnachweisen (1)

(1) Die Architekten- und die Stadtplanerliste sowie die in diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Verzeichnisse werden von der Architektenkammer geführt. Die Architektenkammer ist auch zuständige Behörde für die Ausstellung von Befähigungsnachweisen für Architekten und Stadtplaner nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(2) In der Architekten- und der Stadtplanerliste sind Zeitpunkt der Eintragung, Mitgliedsnummer, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, akademische Grade sowie Anschrift der Hauptwohnung und der Niederlassung zu vermerken. Dies gilt entsprechend für das besondere Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner. Mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen können weitere berufsbezogene Angaben, wie etwa die Eigenschaft als Sachverständiger, aufgenommen werden.

(3) Aus der Architekten- und der Stadtplanerliste und dem besonderen Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner muss neben der Fachrichtung des Eingetragenen ersichtlich sein, ob er freischaffend, baugewerblich, angestellt oder im öffentlichen Dienst tätig ist.

(4) Über die Eintragung kann Auskunft verlangen, wer in die Architekten- oder die Stadtplanerliste, das besondere Verzeichnis der ausländischen Architekten und Stadtplaner oder das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen ist oder sonst ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung darlegt. Die Angaben dürfen veröffentlicht werden, wenn der Eingetragene einer Veröffentlichung nicht vorher schriftlich widersprochen hat. Über das Widerspruchsrecht ist er schriftlich zu belehren.

(5) Den in die Architekten- und die Stadtplanerliste Eingetragenen wird ein Ausweis, eine Urkunde und ein Rundstempel übergeben. Diese Gegenstände sind nach der Löschung aus der Architekten oder der Stadtplanerliste unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).