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§ 1 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 ArchG M-V – Berufsaufgaben, Fachrichtungen (1)

(1) Berufsaufgaben des Architekten sind in den Fachrichtungen

  1. 1.
    Architektur: Bauwerke baukünstlerisch, technisch, wirtschaftlich, sicher, ökologisch, sozial und zweckmäßig zu planen und zu gestalten,
  2. 2.
    Innenarchitektur: Innenräume und damit verbundene bauliche Änderungen von Gebäuden in der in Nummer 1 beschriebenen Art und Weise zu planen und zu gestalten,
  3. 3.
    Landschaftsarchitektur: Landschaft, Gärten, Freiräume und Stadtplätze ökologisch, technisch, wirtschaftlich und gartenkünstlerisch zu planen und zu gestalten sowie landschaftsplanerische Leistungen, wie Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspläne, Umweltverträglichkeitsstudien, Grünordnungspläne, landschaftspflegerische Begleitpläne, Pflege- und Entwicklungspläne zu erarbeiten.

(2) Berufsaufgabe des Stadtplaners ist es, städtebauliche Pläne zu erstellen, die städtegestalterische, ökologische, technische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Belange berücksichtigen und darüber hinaus an Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung sowie bei der Erstellung von Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen und Umweltverträglichkeitsstudien mitzuwirken.

(3) Zu den Berufsaufgaben der Architekten der drei Fachrichtungen und der Stadtplaner gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen, die Koordinierung und Überwachung der Ausführung, die Beratung zur effektiven und Kosten sparenden Bauweise sowie die Einhaltung des öffentlichen und privaten Baurechts.

(4) Zu den Berufsaufgaben der Architekten der Fachrichtungen Architektur und Landschaftsarchitektur nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 gehören auch Aufgaben nach Absatz 2.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).