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§ 249 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Sechster Teil – Vollstreckung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 249 AO – Vollstreckungsbehörden

(1) 1Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. 2Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). 3Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. (1)

(1) Red. Anm.:

§ 249 Absatz 1 Satz 3 AO in der Fassung des Artikels 7 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834), anzuwenden ab dem 6. November 2015 - siehe Artikel 18 Absatz 1 des Steueränderungsgesetzes 2015

(2) 1Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. 2Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

(3) 1Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. 2§ 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei nicht anzuwenden.

Zu § 249: Geändert durch G vom 2. 11. 2015 (BGBl I S. 1834), 7. 5. 2021 (BGBl I S. 850) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2294).