§ 8 AGGVG LSA
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
l. Abschnitt – Gerichte
§ 8 AGGVG LSA – Handelsrichter
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt die Handelsrichter.
(2) Die Zahl der erforderlichen Handelsrichter wird durch den Präsidenten des Landgerichts so bestimmt, dass jeder Handelsrichter im Laufe des Geschäftsjahres voraussichtlich zu nicht weniger als sechs und zu nicht mehr als zwölf Sitzungen herangezogen wird.