§ 17 AGGVG LSA
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
4. Abschnitt – Grundbuchämter
§ 17 AGGVG LSA – Führung der Grundbücher
Die Grundbücher werden von den Amtsgerichten gebührt (Grundbuchämter). Allein zuständig und unterschriftsberechtigt sind
- 1.für die Eintragung und ihre Verfügung in den Fällen des § 12c Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), geändert durch Artikel 24 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), die Bediensteten, denen die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen sind,
- 2.für die anderen Eintragungen und deren Verfügung sowie für die Erteilung von Grundpfandrechtsbriefen die Bediensteten, denen die Führung des Grundbuchs übertragen ist. Der Unterschrift eines weiteren Bediensteten bedarf es nicht.