§ 12 AGBGB Schl.-H.
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt I – Altenteilsvertrag
§ 12 AGBGB Schl.-H. – Ehegatten als Berechtigte
Sind Ehegatten Gläubiger und stirbt einer von ihnen, so bleiben das Wohnrecht und die damit zusammenhängenden Ansprüche unverändert. Die Verpflichtung des Schuldners zu Geld- und Sachleistungen, die den Ehegatten gemeinschaftlich zustanden, verringert sieh auf 60 vom Hundert.