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§ 5 AG-SGB II
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB II - AG-SGB II)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB II - AG-SGB II)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AG-SGB II
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 AG-SGB II – Heranziehung von Ämtern, amtsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städten

(1) Die Landkreise, die nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassen sind, können Ämter, amtsfreie Gemeinden und große kreisangehörige Städte durch Satzung zur Durchführung aller oder eines Teils der in § 6 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben heranziehen. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle, in denen die Landkreise Aufgaben nach § 1 Absatz 2 wahrnehmen. Die Rechte und Pflichten der Landkreise als Träger der Leistungen bleiben hiervon unberührt.

(2) Die nach Absatz 1 herangezogenen Ämter, amtsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte handeln im Namen der heranziehenden Landkreise. Die Landkreise können ihnen Weisungen erteilen. § 89 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Für die Erstattung der von den herangezogenen Ämtern, amtsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städten erbrachten Leistungen gelten § 91 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 und die §§ 111 und 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Leistungen zu Unrecht erbracht oder Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch die herangezogenen Ämter, amtsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte beruht.

(4) Verwaltungskosten und Auslagen der herangezogenen Ämter, amtsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte werden nur erstattet, sofern in dem betreffenden Landkreis nicht alle Ämter, amtsfreien Gemeinden und großen kreisangehörige Städte herangezogen werden.