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Art. 27 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Berlin

Übertragung des Eigentums an buchungsfreien Grundstücken

Titel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: AG BGB,BE
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 27 AG BGB

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und auch nach der Übertragung nicht eingetragen zu werden braucht, ist die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Eintritt der Übertragung erforderlich. Die Einigung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung; ...

(2) Die Übertragung des Eigentums kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.