Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Roman Becker
Autor: Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Roman Becker - 02.07.2008 - 447 mal gelesen.
Wenn Ihnen nach Vertragsabschluss ein X für ein U vorgemacht wird, bzw. sich Echt- als Kunstleder herausstellt (KfZ-Vertragsrecht)
„Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Zusammenfassung von Leder- und Kunststofflederelementen unter einem Sammelbegriff marktüblich ist.“ Ups, warum kaufte ich dann das Premiumpaket, fragte sich unser Mandant – und nicht nur er. Beim Verkaufsgespräch war die Fahrzeugbeschreibung laut Herstellerangaben und eben gerade die Innenausstattung Gegenstand der Verhandlung gewesen. Es ging um eine Lederausstattung. Als das Fahrzeug dann geliefert wurde, stellte der Kunde fest, dass Teile der Innenausstattung – wie bestellt- aus Leder waren, andere aus Kunstleder. Der hiermit ausdrücklich nicht namentlich genannte Hersteller erklärte schriftlich:“ Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall der Großteil der benannten Bereiche aus Leder besteht und das verwendete Material im Hinblick auf Optik, Haptik und Haltbarkeit nahezu identisch ist, sehen wir keine maßgebliche Abweichung von den Prospektangaben.“
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