Rechtsanwalt Burkhard Goßens (Gesundheitsrecht / Sozial - Vergaberecht)

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Autor: Rechtsanwalt Burkhard Goßens (Gesundheitsrecht / Sozial - Vergaberecht) - 10.06.2009 - 1.577 mal gelesen.

Verfassungsbeschwerden gegen die Gesundheitsreform 2007 gescheitert (Goßens / Berlin)

Die Entscheidung... Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2009 die Verfassungsbeschwerden mehrerer privater Krankenversicherungen zurückgewiesen und In einem Musterverfahren die wesentlichen Bestimmungen der letzten Gesundheitsreform 2007 dem (GKV-WSG) wie folgt bestätigt:

Die Entscheidung...
Das Bundesverfassungsgericht hat  in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2009 die Verfassungsbeschwerden mehrerer privater Krankenversicherungen zurückgewiesen und In einem Musterverfahren die wesentlichen Bestimmungen der letzten Gesundheitsreform 2007  dem  (GKV-WSG)  wie folgt bestätigt:

1. Die Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 zur Sicherstellung eines lebenslangen, umfassenden Schutzes der Mitglieder der privaten Krankenversicherung ist verfassungsgemäß

2. Der Gesetzgeber durfte zur Erleichterung des Versicherungswechsels und zur Verbesserung des Wettbewerbs in der privaten Krankenversicherung die teilweise Portabilität der Alterungsrückstellungen vorsehen.

3. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse darf auf ein dreijähriges Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausgedehnt werden.

4. Den Gesetzgeber trifft eine Beobachtungspflicht im Hinblick auf die Folgen der Reform für die Versicherungsunternehmen und die bei Ihnen Versicherten.

Basistarif
Kernpunkt der Klagen war die Pflicht zur Einführung des umstrittenen Basistarif in der PKV, der von seinen Vertragsleistungen mit den Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung -GKV-  vergleichbar sein muss und dabei auch nicht teurer sein darf als der Höchstbetrag der GKV.
Das Besondere an dem Basistarif  ist, dass Vorerkrankungen keine Rolle spielen, der Beitrag bei ungefähr 570 Euro im Monat gedeckelt ist und für bedürftige Versicherungsnehmer reduziert werden muss. Potentielle Versicherungsnehmer sind Personen die ihren Versicherungsschutz in der Vergangenheit verloren haben, sowie ältere oder kranke Menschen die sonst noch mehr Geld an die Krankenkassen zahlen müssten.
Die private Versicherungswirtschaft befürchtete in der Vergangenheit einen großen Zulauf zum Baisistarf, der nach Auskunft der Versicherer auch bei einem Beitrag von ca. 570 Euro monatlich nicht die Kosten deckt.
Da sich bisher nur ca. 6.000 Personen für diesen Tarif entschieden haben und auch kein besonderer Zulauf erwartet wird, dürften die Reaktionen der privaten Krankenversicherer auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht eher gelassen ausfallen.

Kassenwechsel
Bei Kassenwechsel dürfen Privatversicherte nach der Gesundheitsreform auch ihre Altersrückstellungen mitnehmen.

Wartezeit
Auch die Regelungen zur Verlängerung der Wartezeit für den Ausstieg aus der GKV sind verfassungskonform. Seit der letzten Gesundheitsreform 2007 (GKV-WSG) muss ein Versicherter mindestens drei Jahre oberhalb der Versicherungspfllichtgrenze verdienen. Diese bezeichnet das jährliche Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers, bis zu dem in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht besteht.

JAEG
Gemäß § 6 Abs. 6 SGB V wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze von der Bundesregierung jährlich durch Rechtsverordnung im Verhältnis der Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer vom vorvergangenen Kalenderjahr zum vergangenem Kalenderjahr angepasst. Beschäftigte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt (siehe § 6 SGB V). Beschäftigte, die ein jährliches regelmäßiges Arbeitseinkommen über diesem Betrag beziehen, sind versicherungsfrei. Sie haben die Wahl, eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung abzuschließen oder sich privat zu versichern.

Ausblick
Das Urteil des Bundesverfassungsgericht bestätigt höchstrichterlich den Fortbestand von privaten Krankenversicherungen neben den gesetzlichen Krankenkassen.
Er überträgt dem Gesetzgeber die Pflicht zur Beobachtung des Marktes bei den privaten Krankenversicherungen.
Bei einer Gefährdung des Kerngeschäfts der privaten Krankenversicherungen hat der Staat gesetzgeberisch zu handeln.
Das Urteil hat Auswirkungen für die zukünftige Tariflandschaft der privaten Krankenversicherungen und stärkt die Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherungen.
Wie sich die Tarife zukünftig bei den privaten Krankenkassen entwickeln werden bleibt abzuwarten.

Die Entscheidung erging zu den folgenden Verfahren: - 1 BvR 706/08 - 1 BvR 814/08 - 1 BvR 819/08 - 1 BvR 832/08 - 1 BvR 837/08 -

© Burkhard Goßens
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Der Autor ist Anwalt für Gesundheitsrecht und Vorsitzender des Bundesforum Gesundheitsrecht e. V..

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