Nach Urteil des BFH – Gemeinnützigkeit zahlreicher Vereine in Gefahr

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03.08.2017180 Mal gelesen
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs könnte zahlreiche Vereine in Schwierigkeiten bringen.

"Sie könnten ihre Gemeinnützigkeit und damit ihre steuerlichen Vergünstigungen verlieren", warnt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner der Kanzlei AJT.

Der BFH hat mit Urteil vom 17. Mai 2017 entschieden, dass eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, nicht gemeinnützig ist. Daher könne sie auch nicht von der Körperschaftssteuer befreit werden (Az.: V R 52/15).

Die Freimaurerloge hatte sich zwar durchaus Werte wie "allgemeine Menschenliebe" auf die Fahnen geschrieben. Mitglieder können aber nur Männer werden, die einer christlichen Religionsgemeinschaft angehören und über 21 Jahre alt sind. Frauen bleibt der Zugang also verweigert. Der BFH sprach der Loge daher die Gemeinnützigkeit ab. Denn Voraussetzung für Gemeinnützigkeit sei die Förderung der Allgemeinheit. Durch den Ausschluss der Frauen werde deutlich, dass die Loge diesen Teil der Allgemeinheit nicht fördern wolle. Die Frauen würden aufgrund ihres Geschlechts ausgeschlossen.

Auch einen Vergleich mit katholischen Ordensgemeinschaften ließ der BFH nicht durchgehen. Hier könnten Männer oder Frauen zwar ebenfalls ausgeschlossen werden. Die Gemeinnützigkeit liege hier aber nicht in der Förderung der Allgemeinheit, sondern in der Verfolgung mildtätiger und kirchlicher Ziele.

"Das Urteil des BFH betrifft zwar eine Freimaurerloge. Die Begründung lässt sich aber auf zahlreiche Vereine wie Schützenbruderschaften, Männerchöre oder Frauengemeinschaften übertragen. Die Gemeinnützigkeit kann im Prinzip immer dann in Frage gestellt werden, wenn einzelnen Personengruppen aufgrund ihres Geschlechts oder möglicherweise auch aus anderen diskriminierenden Gründen die Mitgliedschaft verweigert wird. Damit Vereine die Gemeinnützigkeit und damit auch steuerliche Vergünstigungen nicht verlieren, sollten sie ihre Satzung auf den Prüfstand stellen", so Rechtsanwalt Jansen.

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