Einstweiliger Rechtsschutz - Kosten der Unterkunft - SGB II, SGB XII

Sozialhilferecht
05.09.2017207 Mal gelesen
Nach Beschluss des BVerfG ist die bisherige Handhabung der Sozialgerichte, einstweiligen Rechtschutz erst bei Vorliegen einer erhobenen Räumungsklage zu gewähren verfassungswidrig - 1 BvR 1910/12 vom 01.08.2017

Wer bisher versuchte, gegen das Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Kosten der Unterkunft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen, wurde mit der pauschalen Mitteilung abgespeist, die Kosten der Unterkunft und Heizung seien erst dann im Wege des Eilrechtsschutzes durchzusetzen, wenn eine Räumungsklage erhoben sei. Vorher drohten keine relevanten Nachteile im Sinne des § 86b SGG. Diese Praxis war in NRW bei allen Sozialgerichten, gestützt vom LSG NRW, anzutreffen.

Mit seinem Beschluss vom 01. August 2017 - 1 BvR 1910/12 - hat das Bundesverfassungsgericht der nordrhein-westfälischen Praxis eine Abfuhr erteilt. Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG soll ein effektiver und möglichst lückenloser richterlicher Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sichergestellt sein. Je schwerer die sich aus der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen sind und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie bei Obsiegen in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Der Rechtschutz ist nicht auf bestimmte formale Rechtspositionen beschränkt, sondern es ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

Entgegen der bisherigen Auffassung in NRW können relevante Nachteile nicht nur die Wohnungs- beziehungsweise Obdachlosigkeit sein, sondern auch das Bedürfnis, den gewählten Wohnraum in einem bestehenden sozialen Umfeld nach Möglichkeit zu erhalten. Hierunter kann auch das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter fallen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird dazu führen, dass die Sozialgerichte ihr bisheriges Klipp-Klapp-Schema wohl nicht weiter anwenden können. Im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes sind nunmehr alle Gesichtspunkte des Sachverhaltes einzubeziehen. Das Abstellen auf die erhobene Räumungsklage ist jedenfalls unzulässig, weil es auf einen starren und - in der Regel - zu späten Zeitpunkt abstellt.

Nach Anhängigkeit einer Räumungsklage kann außerdem auch nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Verlust der Wohnung sicher abgewandt werden kann. Denn die Nachzahlung des Mietzinses führt zwar zur Unwirksamkeit der außerordentlichen, nicht jedoch der parallel erklärten ordentlichen Kündigung.

Für den Antragsteller bedeutet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass bei der Begründung zukünftig ein höherer Aufwand zu betreiben ist. Reichte bisher, eine Kopie der Räumungsklage beizufügen, wird in Zukunft zu verlangen sein, dass alle Nachteile - insbesondere diejenigen, die sich aus dem sozialen Kontext ergeben - in der Antragsschrift glaubhaft zu machen sind.