Rechtsanwalt Dr. Carsten Hoppmann

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Autor: Rechtsanwalt Dr. Carsten Hoppmann - 31.10.2009 - 694 mal gelesen.

Rote Karte für gewaltverdächtigte Fußballfans - Bundesgerichtshof bestätigt Stadionverbot bei Verdacht!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 30. Oktober 2009 (V ZR 253/08) bestätigt, dass ein Stadionverbot auch bei bloßem Verdacht ausgesprochen werden kann.

 
Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Vorfall aus dem Jahr 2006. Ein Vereinsmitglied des FC Bayern München besuchte ein Auswärtsspiel seiner Mannschaft beim MSV Duisburg. Nach Spielende kam es zwischen rivalisierenden „Fangruppen“ beider Mannschaften zu Auseinandersetzungen, bei denen eine Person verletzt und ein Auto beschädigt wurde. Die Polizei nahm den späteren Kläger in Gewahrsam. Die Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs ein. Dieses Verfahren wurde jedoch später wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine direkte Beteiligung an einer Straftat konnte dem Kläger nicht nachgewiesen werden, unstreitig ist aber, dass er Teil der Gruppe war, aus deren Mitte heraus die Straftaten begangen worden sind.
 
Nach den „Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten" des DFB (DFB-Richtlinien) soll ein Stadionverbot bei eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren u. a. wegen Landfriedensbruchs verhängt werden. Ausreichend für ein Stadionverbot ist daher schon der Verdacht auf Gewalttaten. Der MSV Duisburg verhängte auf Grundlage der  DFB-Richtlinien und des eigenen zivilrechtlichen Hausrechts gegen den späteren Kläger ein zweijähriges Stadionverbot, welches nicht nur das eigene Stadion erfasst, sondern auch alle anderen Spielstätten von Vereinen bzw. Tochtergesellschaften der Fußballbundesligen und der Fußballregionalligen. Der Kläger wurde somit bundesweit aus den Stadien verbannt.
 
Gegen dieses bundesweite Stadionverbot wehrte sich der Kläger zunächst vor dem Amtsgericht Duisburg (Urteil vom 13. März 2008 – 73 C 1565/07) und später auch vor dem Landgericht Duisburg (Urteil vom 30. Oktober 2009 – V ZR 253/08). Diese Gerichte gaben dem Kläger jedoch kein Recht, so dass er sich an den BGH wandte.
 
Der BGH führte aus, dass der Besitzer oder Eigentümer eines Stadions aufgrund seines Hausrechts frei darüber entscheiden kann, welchen Personen Zutritt zum Stadion gewährt wird. Dieses Hausrecht ist aber dann eingeschränkt, wenn wie bei Fußballspielen grundsätzlich jedermann gegen Bezahlung Eintritt ins Stadion erlangen kann. Will der Hausrechtsinhaber bestimmte Personen davon ausschließen, muss er deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Stadionbesuchers und das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung lassen es nicht zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich auszuschließen. Vielmehr muss dafür ein sachlicher Grund bestehen.
 
Juristischer Ausgangspunkt zur Verhängung eines Hausverbots ist ein Unterlassungsanspruch nach §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, der voraussetzt, dass eine künftige Störung zu besorgen ist. Es muss die Möglichkeit bestehen, potentielle Störer auszuschließen, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf von Großveranstaltungen wie einem Fußballbundesligaspiel gefährden können. Nach dem BGH sind bei der Verhängung von Stadionverboten an die Annahme der Gefahr von Störungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Den Veranstalter treffe eine erhebliche Schutzpflicht gegenüber den friedlichen Fußballfans. Ein erwiesener strafrechtlicher Vorwurf gegen den Kläger sei nicht erforderlich. Vielmehr reiche das Verhalten des Klägers aus, das Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben hat. Der Kläger sei nicht zufällig in die Gruppe, aus der heraus die Gewalttaten verübt worden sind, geraten, sondern war Teil dieser Gruppe. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde, rechtfertige die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewege und von ihm deshalb künftige Störungen zu erwarten seien. Somit bestätigte der BGH das vom MSV Duisburg erlassene Stadionverbot.
 
Der Kläger in der BGH-Entscheidung erwägt nach Zeitungsberichten nunmehr den Gang zum Bundesverfassungsgericht, um die Entscheidung des BGH überprüfen zu lassen.  
 
Der BGH hat mit diesem Urteil die gängige Praxis zu  Stadionverboten bestätigt. Bundesweit gelten derzeit rund 3000 zeitlich auf maximal drei Jahre befristete Stadionverbote. Jedem Fußballfan kann daher nur geraten werden, sich von gewaltbereiten Gruppen fernzuhalten, um nicht Gefahr zu laufen, mit einem Stadionverbot belegt zu werden.
 
 
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung:
 
Dr. Carsten Hoppmann
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Tel. 0511/53460-219
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