VW-Abgasskandal: Rechtsschutzversicherung muss für Klage gegen Volkswagen AG aufkommen

03.11.201758 Mal gelesen
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf muss der Rechtschutzversichererer dem Versicherten eine Klage gegen den Hersteller von manipulierten Fahrzeugen aus Anlass des Abgasskandals auf Schadenersatz nach § 826 BGB finanzieren.

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 21.09.2017 (Aktz. 4 U 87/17) entschieden, dass eine Rechtschutzversicherung (im Streitfall die ARAG) für die Klage ihres Versicherten gegen die Volkswagen AG auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs aufkommen muss. Für die Klage bestehen hinreichende Erfolgsaussichten, so das OLG Düsseldorf. Die Rechtschutzversicherung hatte dem Versicherten eine Deckung verweigert. Die Rechtschutzversicherung begründete die Ablehnung damit, dass es dem Versicherten zuzumuten sei, den Rückruf des PKW und eine Nachbesserung durch den Händler abzuwarten. Diese Argumente ließ das OLG Düsseldorf nicht gelten. Die Rechtschutzversicherung hat sich dem Beschluss gebeugt und die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen. Bereits das erstinstanzliche Landgericht Düsseldorf hatte den Versicherer per Urteil dazu verpflichtet, die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung zu tragen.

Da bereits mehrere Landgerichte in erster Instanz einen Schadensersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht haben, hat die Rechtschutzversicherung laut OLG Düsseldorf eine Deckung zu erteilen. Entsprechend haben bereits die Landgerichte Hildesheim, Osnabrück, Offenburg, Kleve, Arnsberg, Krefeld, Frankfurt (Oder), Baden-Baden und Karlsruhe eine Haftung der Volkswagen AG nach § 826 BGB bejaht. Danach können Käufer manipulierter Fahrzeuge einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des PKW geltend machen. Die Käufer müssen sich jedoch den Vorteil der Nutzung des Fahrzeugs bis zur Rückgabe anrechnen zu lassen.

Die Landgerichte bejahen eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung der Käufer der manipulierten Fahrzeuge durch die Volkswagen AG. Entsprechend führt das Landgericht Krefeld aus, dass die Täuschung der Kunden und die Entscheidung des Herstellers, Gewinne zu maximieren und dabei Erkrankungen und Gesundheitsschäden vieler Menschen in Kauf zu nehmen, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Bürger verstoße (vgl. LG Krefeld, Urt. v. 19.07.2017, Aktz. 7 O 147/16).

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte vertritt Autokäufer u. a. wegen manipulierter Fahrzeuge gegen Autohändler und Hersteller (u. a. die Volkswagen AG).