Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Roman Becker

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Autor: Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Roman Becker - 06.10.2007 - 863 mal gelesen.

"Nichtbeschädigungspflicht" von Tankstellen und Autowaschanlagen

Als Autofahrer kann man sich darauf verlassen, dass sich nicht ohne eigenes Zutun eine Zapfpistole aus ihrer Verankerung löst und dabei das Fahrzeug beschädigt. Die allgemeine vertragliche “Nichtbeschädigungspflicht“ endet erst, wenn das Fahrzeug das Gelände der Tankstelle verlassen hat (AG München 272 C24950/06).

Auch der von einigen Autowaschanlagen in die AGB aufgenommene Haftungsausschluss für außen an der Karosserie angebrachte Teile außer bei „grobem Verschulden oder Vorsatz“ ist nicht statthaft. Ein Kunde kann ein berechtigtes Vertrauen darauf haben, dass sein Fahrzeug einschließlich der von außen angebrachten Teile unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen wird (BGH X ZR 133/03 vom 30.11.2004).


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