Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Roman Becker

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Autor: Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Roman Becker - 29.10.2007 - 1.357 mal gelesen, 1 mal kommentiert.

Mit fremden Federn – oder fremden Behindertenausweis (Von selbsternannten Sheriffs und selbsternannten Behinderten)

Einem Mandanten widerfuhr unlängst Unglaubliches. Der Betroffene, ein junger Mann, welcher im Rahmen eines Krebsleides eine Vielzahl von Knochenmetastasen in Wirbelsäule, Becken und Hüftknochen hat, fuhr mit seiner Mutter als Begleitperson – wie medizinische empfohlen – zum Schwimmbad und parkte dort auf dem Behindertenparkplatz. Er kennzeichnete das Fahrzeug wie vorgeschrieben mit dem Behindertenausweis mit dem Merkmal „aG“ für „außergewöhnliche Gehbehinderung“.

Furiengleich kam eine Dame auf ihn hernieder, schrie ihn an, er würde nur simulieren, dürfe dort nicht parken und sie werde ihn anzeigen. Der junge Mann sah sich in seiner Stimmung wenig verbessert, in seiner Krankheit verhöhnt und brach den Schwimmbadbesuch ab. Beim Gespräch konnte ich ihn beruhigen, dass selbstverständlich eine evtl. Anzeige von Seiten der selbsternannten (und selbstgerechten) Rechtshüterin keine Folgen haben werde. (Sollte diese diesen Artikel jemals lesen, möge Sie sich für einen Moment in die Situation des Betroffenen hinein versetzen!).

Gibt es tatsächlich Menschen, die ohne Legitimation auf Behindertenparkplätzen parken?
In der Tat!

Wird das unberechtigte Parken auf Behindertenparkplätzen durch „Otto-Normalverbraucher“ geahndet?
Normalerweise beträgt das Bußgeld 35 Euro.
Das Parken auf einem für ein bestimmtes Fahrzeug reservierten Behindertenparkplatz kann jedoch auch unverzüglich das Abschleppen zur Folge haben: Rechtsgrundlage ist § 19 Abs. 1 VwVG. Ausreichen ist es, wenn ein Fahrzeug auf einem für Schwerbehinderte reservierten Parkplatz abgestellt worden, ohne dass der für die Inanspruchnahme dieses Parkplatzes erforderliche Parkausweis im Fahrzeug ausgelegt gewesen ist (Verwaltungsgerichts Hamburg, Az.: 3 VG 1658/2000, in diesem Fall ging es um eine Parkdauer von 7 Minuten!).

Was geschieht, wenn jemand einen in der Familie (noch) vorhandenen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal „G“ verwendet, ohne dass die betreffende Person zugegen ist?

(Betrüblicherweise kennt die Rechtsprechung auch diese Fälle!)

Ein Beispielfall: Eine Nürnberger Autofahrerin nutze den Parkausweis ihrer schwer gehbehinderten Mutter, sie wollte bequem parken und die Parkgebühr sparen. Statt eines Parkscheins legte sie den Ausweis aufs Armaturenbrett. Ein Polizeibeamter bemerkte dies und erstattete Anzeige wegen Missbrauchs von Ausweispapieren. Das AG Nürnberg (AZ: 55 Cs 702 Js 62068/04) verurteilte die Beklagte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 60 Euro. Die Angeklagte ging in Berufung, erreichte jedoch lediglich eine geringe Reduktion des Strafmaßes auf 30 Tagessätze zu je 50.
Die Gerichte werteten den Parkausweis für Behinderte als Urkunde, der von einem Unberechtigten „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ gebraucht wurde.

Was heißt das im Alltag:

Ein Behindertenausweis darf nur dann benutzt werden, wenn die behinderte Person entweder selbst fährt oder als Beifahrer an Bord ist. Der Parkausweis berechtigt nicht nur zum Parken auf Behindertenparkplätzen, sondern beinhaltet weitergehende Vergünstigungen, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

Mit Schwerbehindertenausweis darf zusätzlich geparkt werden:
• bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot (Parkscheibe mit Ankunftszeit)
• im Bereich eines Zonenhalteverbots über die zugelassene Parkdauer hinaus
• in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten.
• an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung.
• auf Bewohnerparkplätzen
• in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird

Aber:
• Die vorgenannten Parkerleichterungen gelten nur für PKWs und Krafträder.
• Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
• Diese Vergünstigungen gelten nur, wenn der Schwerbeschädigtenausweis von außen gut lesbar ausgelegt ist.

Was kann man aus der Anekdote und dem zitierten Fall lernen:
• Es ist richtig, dass das Falschparken auf Behindertenparkplätzen unsozial ist, weil diese dann den tatsächlich Bedürftigen nicht mehr zur Verfügung stehen.
• Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schwerbehindertenausweis, der vorliegt und das Bild des Fahrers trägt, gefälscht ist, scheint gering. Bei Zweifel sollte man an meinen Mandanten denken und behutsam nachfragen – nicht ins Blaue hinein mit einer Anzeige drohen.
• Wer Zugriff auf einen Schwerbeschädigtenausweis hat und diesen ohne Beisein des Ausweisinhabers zum Parken nutzt, handelt nicht nur „unsozial“ im Sinne eines Kavalierdeliktes oder „mit Bauernschläue“, sondern er begeht eine „Täuschung im Rechtsverkehr“ und wird – so erwischt – hart bestraft.




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Autor: Roland Datum: 16:44 19.05.2010
Hallo, natürlich reicht ein Behindertenausweis zum Parken auf einen Behindertenparkplatz nicht aus. Es muss schon ein Parkausweis, wie z.B. ein blauer EU-Parkausweis für Behinderte, vorhanden sein.
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