Einsendende Ärzte haben keinen Anspruch auf Gewinnbeteiligung

Arzt & Anwalt gemeinsam in einer Partnerschaftsgesellschaft
14.08.201784 Mal gelesen
Steht die Auskehrung von Liquidationserlösen nach dem sog. Aachener Modell vor dem Aus? Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2017 könnte das der Fall sein (Az.: 15 K 3450/15). Denn es gibt erhebliche rechtliche Bedenken gegen dieses Modell.

Das Zentrallabor eines Universitätsklinikums hatte 2002 eine Zusatzvereinbarung zur Zusammenarbeit und Verwendung der aus Privatliquidationen erwirtschafteten Erlöse getroffen. Demnach wurden die Chefärzte, die Laborleistungen in Auftrag gaben, mit 50 Prozent an den Liquidationserlösen des Labors beteiligt.

Erst 2011 äußerte ein von Klinikum beauftragter Gutachter erhebliche rechtliche Bedenken gegen dieses sog. Aachener Modell, da es gegen die Berufsordnung der Ärzte verstoßen könnte. Das Klinikum stellte daraufhin die Liquidationsbeteiligungen ein. Für das Labor wurde eine neue Betriebsordnung erlassen, nach der das Labor durch eine erweiterte Leitung geführt wurde. Dieser Leitung gehörten die "alten" Chefärzte an. Ein Chefarzt, der seit 2007 bei dem Klinikum beschäftigt ist, wurde nicht berücksichtigt. Er fühlte sich offensichtlich übergangen und klagte schließlich darauf, dass das Klinikum ihn weiter an den Liquidationserlösen zu beteiligen habe. Denn nach seiner Ansicht sei er Mitglied der erweiterten Leitung des Labors und sei entsprechend zu beteiligen. Es handele sich um eine zusätzliche variable Vergütung und jahrzehntelange Praxis.

Das VG Düsseldorf erteilte diesem Ansinnen eine klare Absage. Denn sämtliche ärztlichen Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit Laboruntersuchungen betreffend von ihm behandelte Privatpatienten werden bereits auf der Grundlage der Abteilungsleitervereinbarung vom beklagten Universitätsklinikum vollständig vergütet, so das Gericht. Laut Abteilungsleitervertrag trat der Arzt alle aus der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Vertrag resultierenden Vergütungsansprüche vollständig an das Universitätsklinikum ab. Damit habe auch das Liquidationsrecht ausschließlich beim Krankenhausträger gelegen, so das Gericht. Eine darüberhinausgehende Beteiligung an dem Liquidationserlösen des Labors sei eine unzulässige Gegenleistung für die bloße Veranlassung bzw. Inauftraggabe von Laborleistungen und damit möglicherweise illegal, stellte das Gericht fest. Sollten zusätzliche mündliche Vereinbarungen bezüglich einer Beteiligung getroffen worden sein, seien diese nichtig, weil sie gegen die Berufsordnung verstoßen.

"Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Dennoch sollten Kliniken und Ärzte ihre Vereinbarungen bezüglich einer Liquidationsbeteiligung prüfen lassen. Liegt ein Verstoß gegen die Berufsordnung vor, sind die Vereinbarungen nichtig. Zudem könnte ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen und Regressansprüche drohen", sagt Jörg Treppner, Fachberater für das Gesundheitswesen und Steuerberater der Kanzlei AJT.

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