BGH Urteil AZ: I ZR 30/17 - Verwechslungsgefahr im Markenrecht -Sinngehalt, der sich erst nach analytischer Betrachtung ergibt, reicht zur Unterscheidung nicht aus.

Hämmerling von Leitner Scharfenberg Rechtsanwälte für Markenrecht
01.09.2017122 Mal gelesen
Der BGH hob mit Urteil vom 02.03.2017 (AZ: I ZR 30/17) ein Urteil des OLG Hamm auf, mit dem dieses, die markenrechtliche Verwechslungsgefahr gegenüberstehender Zeichen trotz Ähnlichkeit in klanglicher oder schriftbildlicher Hinsicht verneinte.

Worauf kommt es bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechselungsgefahr an?

Der BGH stellte klar, dass es sich bei der Beurteilung, ob eine Wortmarke die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben,  darauf ankommt, welche Bedeutung  der angesprochene Verkehrskreis dem Markenwort beimisst. Nicht von Bedeutung ist hingegen, welche Bedeutung der Markeninhaber dem Markenwort beimessen will.


In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, war die Klägerin Inhaberin der deutschen Wortmarke Medicon-Apotheke (Dienstleistungen eines Apothekers, nämlich Beratungen in der Pharmazie) und der Wort-Bild-Marke die aus den beiden übereinander stehenden Worten MEDICON (blau) und APOTHEKE (rot) besteht (medizinische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen eines Apothekers, Beratung in der Pharmazie).

Die Beklagte betrieb eine Apotheke unter der Bezeichnung "MediCo Apotheke" und unterhielt unter der Domain "medico-apotheke-p " einen Internetauftritt, in dem sie die Bezeichnung "MediCo Apotheke" verwendet. Die Klägerin sah in der Verwendung der Bezeichnung "MediCo Apotheke" eine Verletzung der ihr lizenzierten Marken unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr.
 

Die Klägerin unterlag zunächst vor dem LG und dem OLG Hamm.

Die Vorinstanzen hatte zuvor zu Unrecht angenommen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe.

Zur Begründung führte das OLG Hamm aus, der Verkehr fasse die Bezeichnung "Medicon" ohne Weiteres als Kombination der Wortbestandteile "medi" und "con" auf.

Der Verkehr verstehe den Wortbestandteil "medi" als Abkürzung der beschreibenden Begriffe "Medizin", "medizinisch" oder "Medikament" und den Wortbestandteil "con" als Abkürzung des Begriffs "consulting", so die Urteilsbegründung des  OLG Hamm.

Dies widerspricht jedoch dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr in der Regel nicht zu einer zergliedernden und analysierenden Betrachtung eines Zeichens neigt, so der BGH.

Die Tatsachenfeststellungen in dem zugrundeliegenden Verfahren trugen  zudem schon nicht die Annahme des OLG Hamm. Die Beurteilung der Verkehrsauffassung wurde durch das OLG Hamm damit begründet, dass nach dem Vortrag der Klägerin die Markeninhaberin ein innovatives Konzept für den Betrieb von Apotheken entwickelt habe, in dessen Mittelpunkt eine qualitativ hochwertige Beratung und die Beratung zu Präparaten stehe, die auf natürliche Weise die eigenen Körperfunktionen unterstützten. Für die Beurteilung, ob eine Wortmarke oder deren Bestandteile die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, kommt es jedoch nicht darauf an, welche Bedeutung der Markeninhaber dem Markenwort beimessen will.

Wie beurteilte der BGH die Zeichenähnlichkeit der Marken?

Maßgeblich ist für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist die Sicht des angesprochenen Verkehrs, so der BGH. Für die Bejahung der Ähnlichkeit reicht es aus, dass die Zeichenähnlichkeit  in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirkt.

Ein Sinngehalt, der sich erst nach analytischer Betrachtung ergibt, reicht nicht aus.

Die Ansicht des OLG Hamm, die einander gegenüberstehenden Zeichen hätten einen klar erkennbaren, die Zeichen unterscheidenden Sinngehalt, hielt folglich der rechtlichen Prüfung durch den BGH nicht stand.

Ihr lag die im Rahmen der Beurteilung der Kennzeichnungskraft rechtsfehlerhaft vorgenommene zergliedernde und analysierende Betrachtung der Bedeutung des Worts "Medicon" zugrunde.  Sie wird überdies nicht von den Feststellungen des OLG getragen.

Vor allem bei Identität der Dienstleistungen, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Wortmarke und schriftbildlicher Zeichenähnlichkeit kann die Verwechslungsgefahr nicht verneint werden.

Dies gilt erst recht, wenn zusätzlich von klanglicher Zeichenähnlichkeit auszugehen wäre. Im Falle hoher Zeichenähnlichkeit könnte auch bei nur unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke Verwechslungsgefahr bestehen

 

Was muss ich bei der Markenanmeldung jetzt beachten?

Bei der Anmeldung Ihrer Marke oder rechtlichen Nachprüfung Ihrer bestehenden Marke ist daher  genau zu prüfen, welche Bedeutung  der angesprochene Verkehrskreis dem Markenwort beimisst und ob ggf. ähnliche Marken bestehen.

Die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg steht Ihnen dazu bundesweit zur Verfügung und ist Ihr zuverlässiger und kompetenter Partner bei allen Fragen zum Markenrecht. Rufen Sie uns ganz einfach an oder senden Sie uns eine Nachricht per E-Mail an mail@hvls-partner.de

 

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