BGH erklärt Bearbeitungsgebühren bei gewerblichen Darlehen für unwirksam

EEV AG - Insolvenzverfahren eröffnet – Was Anleger bei der Forderungsanmeldung beachten müssen
18.07.2017272 Mal gelesen
Banken dürfen von Unternehmern, Selbständigen und Freiberuflern bei Abschluss eines Kreditvertrags keine zusätzlichen „Bearbeitungsentgelte“ bzw. „Bearbeitungsgebühren“ verlangen. Dies hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aktuell mit Urteilen vom 4. Juli 2017 entschieden.

Banken dürfen von Unternehmern, Selbständigen und Freiberuflern bei Abschluss eines Darlehensvertrags keine zusätzlichen "Bearbeitungsentgelte" bzw. "Bearbeitungsgebühren" verlangen. Dies hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aktuell mit Urteilen vom 4. Juli 2017 in den Verfahren XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 entschieden.

In diesen Verfahren hatten Unternehmen auf Rückzahlung der von ihnen bei Abschluss der Darlehensverträge an die Banken gezahlten Bearbeitungsgebühren geklagt. Der XI. Zivilsenat des BGH gab den Klägern Recht und entschied, dass die von den beklagten Banken vorformulierten Klauseln über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt unwirksam sind.

Was sollten Unternehmer jetzt tun?

Viele Unternehmer befinden sich nun in dem Zwiespalt, einerseits durchaus erhebliche Summen für Ihren Betrieb zurückverlangen zu können, andererseits aber die Geschäftsbeziehung zu ihren Finanzierungspartnern nicht belasten zu wollen. Dabei lässt sich das Thema auch nicht "auf die lange Bank" schieben, denn die Verjährungsuhr tickt.  So profitiert von diesen Urteilen nur, wer die Kreditverträge nach dem 1. Januar 2014 abgeschlossen hat. Nach Auffassung des BGH war es nämlich Unternehmern ab dem Jahr 2011 zumutbar, die gezahlten Bearbeitungsgebühren von den finanzierenden Banken zurückzufordern. Infolgedessen sind Rückforderungsansprüche aus vor dem 1. Januar 2014 geschlossenen Darlehensverträgen zwischenzeitlich verjährt und können heute im Regelfall nicht mehr geltend gemacht werden.

"Die nun geklärteRechtslage sollten Unternehmer, Gewerbetreibende und Selbständige sowie Freiberufler, die einen Darlehensvertrag abgeschlossen und dafür laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte bezahlt haben, gegenüber ihrem Kreditinstitut klar und rechtlich fundiert ansprechen", rät Rechtsanwalt Heiko Müller aus der auf das Bankrecht spezialisierten Kanzlei MÜLLER SEIDEL VOS. Die Einbindung eines lösungsorientierten und sensibilisierten Rechtsanwalts kann dem Anspruch dabei nicht nur Verbindlichkeit und Nachdruck verleihen, sondern beugt auch der Belastung der Geschäftsbeziehung bei einer direkten Auseinandersetzung vor.

Auch wenn die Rechtslage nunmehr eindeutig ist, werden nicht alle Banken und Sparkassen ihren Verpflichtungen nachkommen, sondern auf Zeit spielen, um die berechtigten Ansprüche in die Verjährung laufen zu lassen. "Unternehmen, die für ihre Darlehensverträge im Jahr 2014 Bearbeitungsgebühren gezahlt haben, sollten bis zum 31. Dezember 2017 verjährungshemmende Maßnahmen einleiten, sofern ihre Bank die Rückzahlung verweigert", empfiehlt der Fachanwalt für Bankrecht.

Wir stellen uns vor

MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte ist eine auf das Bank- und Kapitalanlagerecht hochspezialisierte Kanzlei. Jeder der vier Gründungspartner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und verfügt über langjährige Erfahrungen und exzellente Kenntnisse in diesem Bereich.

Wir beraten und vertreten bundesweit Bankkunden und Kapitalanleger bei Problemen und Rechtsstreitigkeiten mit Kreditinstituten, Versicherungen, Finanzdienstleistern, Initiatoren und sonstigen Verantwortlichen von Kapitalanlageprodukten.

Im Hinblick auf unzulässige Bearbeitungsentgelte bei gewerblichen Darlehen vertritt MÜLLER SEIDEL VOS bereits diverse mittelständische Unternehmen (u.a. Bauunternehmen und Windkraftanlagenbetreiber) gegen diverse Kreditinstitute, die für die Finanzierung ihrer Projekte Darlehensverträge geschlossen und hierfür laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren in hohem fünfstelligen Beträgen gezahlt haben.

MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte bietet Unternehmern für die Rückforderung unzulässiger Bearbeitungsentgelte unterschiedliche Honorarmodelle an, angefangen von den normalen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bis hin zum Erfolgshonorar. Sollte eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich werden, arbeiten wir auf Wunsch auch mit Prozessfinanzierern zusammen.

MÜLLER l SEIDEL l VOS. Konsequent. Kompetent.