BGH weicht Käuferschutz bei PayPal auf

Rechtsanwalt Simon Kanz, Kanzlei Cäsar-Preller.
28.11.201793 Mal gelesen
Verbraucher nutzen beim Einkaufen im Internet gerne den Bezahldienst PayPal. Verständlich, denn über den Käuferschutz bietet PayPal den Käufern quasi eine „Geld zurück Garantie“, wenn die Ware nicht ankommt oder mangelhaft ist.

Das entbindet den Käufer aber nicht zwangsläufig von seiner Zahlungsverpflichtung. Der Verkäufer kann nach wie vor auf Bezahlung bestehen und notfalls klagen, wie der BGH mit Urteilen vom 22. November 2017 entschied (Az.: VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16).

Der Käuferschutz bei PayPal war für die Verbraucher eine schöne Sache. Sie konnten sich an PayPal wenden, wenn die Ware nicht angekommen ist oder mangelhaft war und nach einer Prüfung wurde der Kaufpreis dann auf ihr Konto zurückgebucht. Für die Händler war dies weniger erfreulich, denn dadurch hatten sie das Risiko. Der BGH hat den Käuferschutz jetzt aber aufgeweicht, was wiederum die Händler freuen dürfte.

In beiden Fällen ging es um Waren, die im Internet bestellt wurden. Einmal ging es um ein Handy, das nie beim Käufer angekommen ist, das andere Mal um eine Metallbandsäge, die offenbar mangelhaft und ein Billig-Import war. Beide Male war PayPal als Zahlungsart vereinbart worden und beide Male nutzten die Verbraucher den Käuferschutz und PayPal buchte das Geld auf ihr Konto zurück.

In beiden Fällen war dies allerdings strittig. Denn das Mobiltelefon wurde wie vereinbart als unversichertes Paket verschickt. Der Käufer konnte den Versand zwar nicht belegen, klagte aber auf Zahlung des Kaufpreises und bekam vom Landgericht Essen recht. Denn beide Parteien seien Gewerbetreibende. Das Risiko, dass eine unversicherte Lieferung beim Transport verloren gehe, trage der Käufer. Der BGH bestätigte dieses Urteil, der Käufer muss das Telefon bezahlen.

Die Metallbandsäge wich nach Ansicht des Käufers stark vom Angebot ab. Nach einem Gutachten handele es sich um einen Billig-Import. Auch hier buchte PayPal das Geld auf sein Konto zurück. Die Klage des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises vor dem Landgericht Saarbrücken blieb erfolglos. Das LG entschied, dass der Verkäufer nach der Rückbuchung des Kaufpreises überhaupt nicht mehr berechtigt sei, den Käufer in Anspruch zu nehmen. Dieses Urteil wurde durch den BGH gekippt und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob sich der Käufer auf Mängelgewährleistungsrechte berufen kann.

Die Karlsruher Richter führten aus, dass der Käuferschutz von PayPal spätere Klagen auf Zahlung nicht ausschließe. Denn in den AGB hieße es, dass die PayPal-Käuferschutzrichtlinie die "gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer" nicht berühre. PayPal würde lediglich über die Anträge auf Käuferschutz entscheiden. Zudem lege der Bezahldienst nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab an, das mit dem gesetzlichen Mängelgewährleistungsrecht nicht zu vergleichen sei, so der BGH weiter.

"Für Verbraucher bedeutet die Rechtsprechung des BGH, dass sie durch den PayPal-Käuferschutz nicht automatisch aus dem Schneider sind. Dennoch ist dieser Schutz einfacher als den Verkäufer auf Rückzahlung in Anspruch zu nehmen. Sollte es zu Ärger wegen schadhafter, mangelhafter oder nicht gelieferter Ware kommen, und der Käuferschutz nicht ausreichen, können immer noch andere rechtliche Register gezogen werden", sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

 

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