Peinliche und unerwünschte Suchmaschineneinträge: Wie kann ich diese löschen lassen?

02.06.2017151 Mal gelesen
Der Europäische Gerichtshof hat schon vor einiger Zeit entschieden, dass Suchmaschinenergebnisse, die personenbezogene Daten von jemandem enthalten, unter Umständen gelöscht werden müssen (Az.: C-131/12). Dafür muss lediglich ein Antrag bei Google, Yahoo oder weiteren Suchmaschinen gestellt werden.

Ob vor einer Bewerbung, Ebay-Verkäufen oder Gesprächen mit potentiellen Geschäftspartnern: Wir müssen davon ausgehen, vor wichtigen Entscheidungen virtuell durchleuchtet zu werden. Es kommt daher heutzutage häufig vor, dass der eigene Name "gegoogelt" wird. Lassen sich bei der Suche über eine große Suchmaschine negative personenbezogene Eintragungen im Netz finden, werden die Chancen auf eine Einstellung, einen Verkauf oder einen Geschäftsabschluss stark geschmälert. 

Der Europäische Gerichtshof hat schon vor einiger Zeit entschieden, dass Suchmaschinenergebnisse, die personenbezogene Daten von jemandem enthalten, unter Umständen gelöscht werden müssen (Az.: C-131/12). Dafür muss lediglich ein Antrag bei Google, Yahoo oder weiteren Suchmaschinen gestellt werden.

Wichtig: Durch die Löschung wird nur das Suchergebnis, nicht aber der gefundene Inhalt, also die eigentliche Webseite etc. gelöscht. Diese existiert weiterhin und wird nur nicht mehr so leicht gefunden. Sollen die Informationen ganz verschwinden, muss der Betreiber der Webseite auf Entfernung der Inhalte in Anspruch genommen werden.

Antrag zur Löschung kniffelig: Suchmaschinenergebnis falsch oder veraltet?

Schon über 670.000 Menschen haben in der EU seit dem Gerichtsurteil vom sogenannten "Recht auf Vergessenwerden" Gebrauch gemacht. Die meisten Suchergebnisse, die bisher entfernt wurden, haben den Internetnutzer auf die Facebookseite des Gesuchten weitergeleitet, auf der private Posts oder Bilder zu sehen waren. Doch damit die Einträge auch wirklich gelöscht werden können, müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. 

Würden die Suchmaschinen jedem Wunsch auf Löschung nachkommen, käme es zu einer willkürlichen Verfälschung der Suchergebnisse. Da wahre Informationen grundsätzlich nicht verschleiert werden müssen, wird vor der Löschung geprüft, ob die zu löschenden Einträge z.B. veraltet, unrichtig sind oder den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen. Diese Voraussetzungen muss derjenige, der seinen Suchmaschineneintrag gelöscht wissen will, in seinem Antrag deutlich und nachvollziehbar darlegen.

Zumindest der Suchmaschinenriese Google prüft jeden Antrag auf Löschung der Suchergebnisse individuell, um festzustellen, ob dieser begründet ist. Die Bearbeitungszeit der Anträge variiert je nach Löschungsauftrag und Antragssteller.

Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Anwaltskosten

Die Antragsstellung ist kniffelig: Neben der richtigen Begründung, sind auch noch Formvorschriften einzuhalten. Es ist empfehlenswert, den Antrag an die Firma Google oder andere Suchmaschinen über einen Rechtsanwalt zu stellen, denn die großen Suchmaschinenunternehmen werden auch auf ihrer Seite durch Fachmänner vertreten sein. 

Übrigens: Einige Rechtsschutzversicherungen tragen die Kosten für die Antragsstellung durch einen Anwalt, da es in solchen Fällen um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts geht und Rechtsstreitigkeiten solcher Art vom Deckungsumfang vieler Verträge abgedeckt sind.

 

Jan Rudolph

Rechtsanwalt

E-Mail: rudolph@gks-rechtsanwaelte.de
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